OÖ BauO: § 31 Abs 4 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Vorschriften über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes)
VwGH 21. 9. 2007, 2007/05/0183
§ 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann auf verschiedene Weise beschränkt werden. So fallen darunter ua Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die Festlegung der zulässig bebaubaren Fläche und von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.