GewO 1994: § 356b Abs 1 (Gewerbebehörde ist „one-stop-shop“ für gewerbliche Betriebsanlagen; Mitanwendung des WRG 1959 auf fünf taxativ aufgezählte wasserrechtliche Bewilligungstatbestände beschränkt)
§ 356b Abs 1 Z 4 (ebenso; Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird)
§ 356b Abs 3 (Gewerbebehörde hat auch Folgeverfahren zu führen; Gewerbebehörde ist im Zusammenhang mit den in § 356b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO 1994 angeführten Maßnahmen auch zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 befugt)