WRG 1959: § 21a Abs 1 (Vorschreibung von Auflagen, Festlegung von Anpassungszielen und Auftrag der Vorlage entsprechender Projektsunterlagen, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind; Voraussetzungen; amtswegige Ermittlung, ob öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind; Urkundenvorlage kann nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind)