WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerung)
VwGH 27. 9. 2007, 2004/07/0097
Mit B der BH vom 24. 5. 1963 wurde der „Wassergemeinschaft W“ die wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage unter näher genannten Nebenbestimmungen erteilt, wobei unter Pkt 4 der Nebenbestimmungen als Schutzgebiet eine Fläche im Umkreis von 20 m um den Brunnen (auf Gp 58/1, KG W) festgelegt wurde. Innerhalb dieses Schutzgebietes, welches mit einem standsicheren Zaun zu umgeben ist, sind animalische Düngung, Viehweide und Grabungen verboten.