WRG 1959: § 27 Abs 1 lit c (befristete Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch Fristablauf)
§ 21 Abs 1 (Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers; Fristhemmung nach § 112 Abs 2 WRG 1959 kommt nicht in Frage)
§ 21 Abs 3 (Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes; Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer; Voraussetzungen)
VwGH 19. 7. 2007, 2004/07/0021