WRG: § 5 Abs 2 (Nutzungsbefugnisse der Inhaber von Privatgewässern mit den durch Gesetz begründeten Beschränkungen)
§ 10 (Regelungen über die Benützung des Grundwassers)
§ 12 Abs 2 (bestehende Wasserrechte; rechtmäßig geübte Wassernutzungen, dazu zählt die [bloße] Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern nach § 5 WRG; nur bei projektmäßig vorgesehener, nicht aber bei regelmäßiger und typischer Einwirkung eines Eisenbahnvorhabens auf Rechte am [Grund-]Wasser besteht Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren)
§ 32 Abs 1 (Bewilligungspflicht von nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit ua des Grundwassers)
§ 127 Abs 1 lit b (Anwendung des WRG im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren)
§ 127 Abs 2 (ebenso; wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die projektmäßig vorgesehene Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund; bloße sonstige Änderung des Grundwassers durch einen Eisenbahntunnel oder ein sonstiges Eisenbahnvorhaben - abgesehen vom Fall des § 32 WRG - wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig; diesfalls auch keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren)