KFG 1967: § 45 Abs 1 (Probefahrten; Bewilligung für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz)
§ 45 Abs 3 Z 1.3 (ebenso; Erteilung der Bewilligung gemäß Abs 1, wenn der Antragsteller solche gewerbsmäßig befördert; Überstellungsfahrten von Fahrzeugen, die auf eigener Achse durchgeführt werden, werden nicht erfasst; unter „befördern“ ist „transportieren“ zu verstehen)