KFG 1967: § 42 Abs 1 (Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände; Anzeige an die Behörde binnen einer Woche ab Änderung)
KFG 1967: § 42 Abs 1 (Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände; Anzeige an die Behörde binnen einer Woche ab Änderung)