FSG: § 8 Abs 1 (Voraussetzung für Erteilung der Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; im Entscheidungszeitpunkt darf ärztliches Gutachten nicht älter als ein Jahr sein)
FSG-GV: § 3 Abs 2 (Durchführung der ärztlichen Untersuchung mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen; Untersuchungsumfang)