GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 4 (vorläufige Sicherheit iSd § 37 a VStG; Lenker gilt als Vertreter des Beförderers)
VStG: § 37 Abs 5 (Verfall einer Sicherheit, sobald sich Strafverfolgung oder Vollzug der Strafe als unmöglich erweist; sinngemäße Anwendung des § 17; keine Strafverfolgungsmöglichkeit mangels Rechtshilfeabkommens mit der Republik Tschechien)