RechtspraktikantenG: § 12 Abs 4 (Pflichtenverletzung; Verfügung der einstweiligen Ausschließung des Rechtspraktikanten in dringenden Fällen durch den Vorsteher des BG als auch durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz; gleichzeitige und unmittelbare Mitteilung an den Präsidenten des OLG, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat; kein gesondertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Präsidenten des OLG)