NÖ JWG 1991: § 24 Abs 1 (Widerruf der Pflegebewilligung nur, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert; hier: Äußerung der Kinder einbezogen)
VwGH 27. 9. 2007, 2004/11/0246
Gem § 24 Abs 1 NÖ JWG darf die Pflegebewilligung mit B nur widerrufen werden, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Wie die bel Beh zutreffend erkannte, handelt es sich bei der Pflegebewilligung nicht um eine „abstrakte“ Bewilligung, sondern um eine Bewilligung in Ansehung bestimmter Kinder. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall daher, ob das Wohl der Kinder, das nach dem Gesetz zweifelsfrei im Vordergrund steht, die Trennung von der Pflegefamilie erfordert.