Tir JagdG 2004: § 37 Abs 2 (Erstellung des Abschussplanes; Erreichung und Erhaltung eines angemessenen Wildstandes, nicht aber Überschreitung eines solchen; Wildstandsermittlung, Zählergebnisse)
VwGH 28. 2. 2007, 2006/03/0142
1. In VwGH 19. 12. 2006, 2004/03/0172 = ZfVB 2008/109, 83, wurden die Anforderungen, die an einen B zu stellen sind, mit dem der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 Tir JagdG 2004 festgesetzt wird, dargestellt. Basis für die Abschussplanerstellung ist die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein.