Krnt JagdG 2000: § 3 Abs 1 (sachgemäße und weidgerechte Ausübung der Jagd; Verpflichtung des Schützen zur Nachsuche unter Verwendung eines fermen Jagdhundes)
§ 67 Abs 1 (Verpflichtung zur Haltung eines Jagdhundes oder zum Nachweis über die Verfügung über einen solchen)