Oö JagdG 1964: § 64 Abs 4 lit a (Wildschadensverhütung; Gefährdung der Walderhaltung durch Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen, wenn auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; „Gefährdung“, Begriff)
§ 64 Abs 5 (Vorkehrung von Schutzmaßnahmen durch die Behörde bei Gefährdung iSd Abs 4)