KFG 1967: § 45 Abs 1 (Probefahrten; Bewilligung nötig)
§ 45 Abs 3 Z 1.1 (ebenso; Erteilung der Bewilligung; Antragsteller befasst sich mit Erzeugung oder Instandsetzung von Kfz und Anhängern; Voraussetzungen; reine Wartungstätigkeiten sind dem nicht gleichzusetzen)