Tir JagdG 1983: § 8 Abs 3 (Jagdgebiete, Abtrennung und Angliederung von Grundflächen, nur teilweise Stattgebung eines Angliederungsbegehrens, Möglichkeit des Eintrittes von Teilrechtskraft, rechtliche Trennbarkeit der gesamten Angliederungsfläche; wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, Begriff)