Tir JagdG 1983: § 8 Abs 3 idF LGBl 1993/68 (Angliederung; zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, ua Frage der Häufigkeit von Wildfolgeproblemen)
AVG: § 45 Abs 2 (Beweiswürdigung, einander widersprechende Gutachten)