Bgld JagdG 1988: § 67 Abs 1 Z 10 (Verweigerung der Jagdkarte; ua bei mehr als zweimaliger Übertretung des Jagdgesetzes für die Dauer von längstens 3 Jahren ab Rechtskraft; Verweigerungstatbestand kommt daher nur innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft in Betracht)