FPG: § 60 Abs 1 (Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot; Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, bei Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren berechtigte)
§ 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen, im vorliegenden Fall berechtigte)