FPG: § 9 Abs 1 (Zuständigkeit für die Entscheidung über Berufungen; Unterscheidung nach dem Kriterium der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende)
§ 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsehe; besonders verpöntes Fehlverhalten)