AuskunftspflichtG: § 1 Abs 1 (Auskunftspflicht der Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung; Ausnahme, gesetzliche Verschwiegenheitspflicht; keine aufgrund der Haushaltsordnung der Wirtschaftskammer)
WKG § 70 Abs 1 (Auskunftspflicht der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; keine aufgrund der Haushaltsordnung)