AZG § 9 Abs 1 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit)
VStG § 9 Abs 6 (verantwortlicher Beauftragter; die zur Vertretung nach außen berufene Person bleibt trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat; diese Tatbestandselemente müssen im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen)