AuslBG § 2 Abs 2 (Beschäftigung; arbeitnehmerähnliches Verhältnis; wirtschaftliche Unselbständigkeit, ähnliche wirtschaftliche und soziale Bedingungen wie ein Arbeitnehmer; Table-Tänzerin, Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens; faktische Bezahlung des Entgelts durch Dritte, unerheblich bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit)
2005/09/0157, 18. 12. 2006