AuslBG § 2 Abs 2 (Beschäftigung; arbeitnehmerähnliches Verhältnis; wirtschaftliche Unselbständigkeit, ähnliche wirtschaftliche und soziale Bedingungen wie ein Arbeitnehmer; Gefälligkeitsdienste, kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche aufgrund spezifischer Bindungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger; bei Leistungen für den Arbeitgeber einer Bezugsperson ist Unentgeltlichkeit dem Leistungsempfänger gegenüber ohne Darlegung spezifischer Umstände nicht ohne Weiteres anzunehmen; bei Unterlassen einer Entgeltlichkeitsvereinbarung ist nicht ohne Weiteres von konkludenter Unentgeltlichkeitsvereinbarung auszugehen)