AuslBG § 2 Abs 5 (Schlüsselkräfte; besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung; zu beurteilen nach der Nachfrage am bundesweiten Arbeitsmarkt schlechthin; unzulässige geographische Einschränkung; unzulässiges Abstellen nur auf Arbeitskräftebedarfsmeldungen des Arbeitsmarktservice)
2005/09/0175, 18. 12. 2006