ApG: § 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/16 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 1 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes, wenn im Falle des Bestehens einer ärztlichen Hausapotheke die Zahl der aus der neuen öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt)