ApG: § 9 Abs 2 (Standort, Festlegung, dem Mindestversorgungspotenzial der Nachbarapotheken Rechnung tragend)
§ 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/16 (Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, Bedarf)
§ 10 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes, wenn die Zahl der von einer Nachbarapotheke zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung weniger als 5. 500 betragen wird; zwei bestehende Apotheken)