VStG: § 3 (Zurechnungsfähigkeit, Beurteilung anhand „situationsbezogenem“ Verhalten)
2007/02/0013, 26. 1. 2997
Schon aufgrund eines „situationsbezogenen“ Verhaltens eines Beschuldigten anlässlich des Vorfalles ist es zulässig, dessen Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Der Bf hat nach den unbestrittenen Angaben eines Zeugen (der das „unfallgegnerische“ Fahrzeug lenkte) nach dem Unfall bei dessen Fahrzeug die Türe geöffnet und ihn gefragt, ob er verletzt sei; unbestritten blieb auch die Feststellung, der Bf habe diesem Zeugen mitgeteilt, dass er (der Bf) zu viel getrunken habe. Abweisung.