VStG: § 51e Abs 3 (mündliche Verhandlung; nicht rechtsfreundlich vertretene Partei; kein Antrag auf Durchführung; kein konkludenter Verzicht)
2006/02/0264, 26. 1. 2007
Der VwGH schließt sich der verfassungskonformen Interpretation des § 51e Abs 3 VStG durch den VfGH (ua Erk vom 30. 11. 2004, B 90/04, B 160/04 = ZfVB 2005/835, B 1008/04 = ZfVB 2005/835) an, wonach der UVS - soweit es Art 6 MRK gebiete - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müsse, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet hätten. Im Beschwerdefall vor dem VfGH hat der Bf zwar die Durchführung einer mündlichen Verh nicht beantragt, aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten des nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf könne aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts vorausgesetzt hätte; der (damalige) Bf habe aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verh) wissen müssen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Bf in Kenntnis seines Rechts auf Antragstellung zur Durchführung einer mündlichen Verh durch die bel Beh war. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.