VStG: § 49 Abs 2 (Einspruch, Bekämpfung nur der Strafhöhe; keine Einschränkung des Rechtsmittels bei Bestreiten der Verwaltungsübertretung)
2006/02/0252, 26. 1. 2007
Der Bf hat im Einspruch unter Hinweis auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ersucht hat, die Strafe „möglichst weitgehend zu reduzieren“ und auch eine Ratenzahlung angesprochen. Allerdings findet sich im Anschluss daran auch der Satz „Außerdem habe ich damals gar keine Geschwindigkeitsbeschränkung brechen können, weil dort keinerlei Schild angebracht war, da ich mich ansonsten - wie sonst auch immer - an die vorschriftsmäßige Geschwindigkeit gehalten hätte.“Bei „objektiver Betrachtungsweise“ dieses Einspruchs kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf lediglich die Strafhöhe bekämpft hat. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.