VStG: § 51f Abs 2 (Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Partei, nur bei ordnungsgemäßer Ladung zulässige)
AVG: § 19 Abs 2 (Ladungen; erforderliche Angabe des Gegenstands der Verhandlung; unrichtige Angabe des Verhandlungsgegenstandes sowie des Datums und der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, keine ordnungsgemäße Ladung)