StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahme in Einzelfällen; Fahrverbot für Lastkraftwagen; Prüfung, strenger Maßstab; Feststellungen in Hinsicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen durch Einholung eines SV-Gutachten)
2006/02/0115, 27. 2. 2007
ErsatzB nach VwGH 14. 6. 2005, 2004/02/0379 = ZfVB 2006/1303: Die bel Beh hat vor neuerlicher Abweisung des Antrag der Bf auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot für LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tir Bundesstraße, Ortsdurchfahrt Kundl, für 11 Motorwagen/Sattelzugmaschinen“ und jeweils dazu gehörende „Anhänger/Auflieger“ im Instanzenzug in Entsprechung des aufhebenden Erk des VwGH einen SV beigezogen, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des ggstl Fahrverbotes auf das Betriebsergebnis der Bf im Vergleich zu den durchschnittlichen Branchenkennzahlen der Transportunternehmen untersuchte. Im konkreten Fall liegt keine derartige (negative) Abweichung der Kennzahlen der Bf von den durchschnittlichen Branchenkennzahlen vor, weshalb die bel Beh zu Recht davon ausgehen durfte, dass das Tatbestandsmerkmal „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ im ggstl Fall nicht erfüllt ist. Abweisung.