StVO: § 38 Abs 1 lit a (Bedeutung der Lichtzeichen; Gelblicht, Anhaltepflicht)
§ 38 Abs 2 (Gelblicht, Ausnahmen von der Anhaltepflicht, kein sicheres Anhalten möglich)
VStG: § 44a Z 1 (Straferkenntnis, Spruch, Tatanlastung; Gelblicht, Verletzung der Anhaltepflicht; notwendige Aufnahme der Ausnahmebestimmung, keine)