StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; kein Wahlrecht zwischen Alkomat und Blutprobe; Zweifel an Funktionsfähigkeit des Alkomaten; keine konkreten Behauptungen der allfälligen Mangelhaftigkeit)
2006/02/0092, 16. 2. 2007