Stmk SozialhilfeG 1998: § 8 Abs 2 (richtsatzgemäße Geldleistungen zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes)
§ 8 Abs 7 (weitere Maßnahmen im Einzelfall nicht ausgeschlossen)
§ 13 Abs 1 (Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung)