Wr SozialhilfeG: § 13 Abs 1 (Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Bemessung, Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung)
- (Liquidierung bescheidmäßiger Geldleistungen, zB Auszahlung durch direkte Überweisung an den Vermieter; technischer Vorgang, kein Gegenstand einer Entscheidung)