Wr SozialhilfeG: § 13 Abs 1 (Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Bemessung nach Richtsätzen)
RichtsatzV: § 5 Abs 2 idF LGBl 1998/52 (Mietbeihilfe; für angemessenen Wohnraumbedarf, für zwei Personen Wohnung bis 50 m2; im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles)