KFG: § 103 Abs 2 (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkeranfrage; unzulässige Alternativanfrage; „gelenkt“ oder „abgestellt“)
2006/02/0020, 26. 1. 2007
Die vom Bf begehrte Lenkerauskunft der Beh beschränkt sich lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz an einem näher genannten Ort „gelenkt/abgestellt hat“. Anders als in dem VwGH 12. 12. 2001, 2000/03/0235, zugrunde liegenden Fall, findet sich in der Anfrage jedoch kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das „Lenken“ oder aber auf das „Abstellen“ des Kfz bezog.