FSG: § 1 Abs 4 (Gleichstellung einer von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellten Lenkberechtigung mit innerstaatlicher Lenkberechtigung; sinngemäße Anwendung auch für Erteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer in anderem EWR-Staat nach Entzug mangels Verkehrszuverlässigkeit)
§ 3 Abs 2 (Verbot der Erteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer nach Entzug mangels Verkehrszuverlässigkeit)