FrG 1997: § 10 Abs 4 (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens eines bestimmten Versagungsgrundes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdiger Fall kann sich auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ergeben)