AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Ermittlungen durch Vertrauenspersonen eines SV im Herkunftsstaat, Prüfung aller unbedenklichen Quellen)
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§ 21 Abs 2 zweiter Satz (Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat; Befassung von Vertrauensleuten mit Ermittlungen im Herkunftsstaat; Zustimmungserfordernis des Asylwerbers)