AsylG 1997: § 1 Z 4 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Feststellung des Herkunftsstaates von Amts wegen)
§ 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Gefährdungsprüfung im Hinblick auf den Herkunftsstaat)