B-VG Art 12 Abs 1 Z 1 (Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache, Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen)
Art 21 Abs 1 (Kompetenz des Landes zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände)