WEG 2002: § 17 (Benützungsregelung hinsichtlich der allgemeinen Teile der Liegenschaft; schriftlich, Übergang auf Rechtsnachfolger)
§ 29 Abs 1 (außerordentliche Verwaltung, Mehrheitsbeschluss; Nachweis des Beschlusses und Bestätigung des Gerichts, dass die Minderheit das Gericht nicht angerufen hat; ersetzt Zustimmung)