VO (EG) 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation Rindfleisch: Art 12 Abs 2 (Besatzdichte; Bestimmung des Besatzdichtefaktors, Maßgeblichkeit der Bestandszahlen der im Betrieb tatsächlich gehaltenen Rinder, Schafe oder Ziegen sowie der für die Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung im gesamten Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Betriebsfläche; Gründe für zu hohen Bestand oder Futterzukäufe irrelevant)