AußerstreitG RGBl 1854/208 in der mit BGBl I 2003/111 aufgehobenen Fasssung: § 185e Abs 1 Z 2 (Vollstreckbarerklärung; Verweigerungsgründe; Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners im Ursprungsstaat ausgenommen offenkundiges Einverständnis; „Antragsgegner“ iZm einer Adoption; nur Personen auf die sich die Rechtswirkungen der Adoption unmittelbar erstrecken; keine bei Adoption der Adoptiveltern betreffenden gerichtlichen Beschluss)