VwGG § 33 Abs 1 (Klaglosstellung, Asylverfahren, Erklärung über Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, Heimreise, Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 2006/01/0166, 14. 12. 2006
Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte der Bf vor der VerwaltungsBeh, er beabsichtige freiwillig (in seinen Herkunftsstaat) zurückzukehren. Damit hat der Bf unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde nicht mehr besteht. Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG.