VwGG § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit, Wegfall des Rechtsschutzinteresses, zeitliche Überholung; keine fortdauernde rechtliche Betroffenheit durch die Verweigerung des Aufsteigens in die nächst höhere Schulstufe, wenn der Schüler diese Berechtigung mittlerweile erlangt hat; Einstellung, jedoch keine Klaglosstellung im formellen Sinn; keine bloß feststellende Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs bei Bescheidbeschwerde)