Stmk G betreffend die Wegefreiheit im Berglande, LGBl 1922/107: § 1 (bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesondere Verbindungswege, Übergänge, Passwege, die für den Touristenverkehr, für den Fremdenverkehr, zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten unentbehrlich sind; Offenhaltungsverpflichtung, Verbot der Schließung; Begriff Weg; angelegt oder durch die Benützung entstanden, Wahrnehmbarkeit in der Natur erforderlich; Schiroute nicht erfasst)